Statuten, Verhaltenskodex, Wettbewerbsrecht
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Statuten
Folgend die Statuten des parteiunabhängigen Vereins „ÖSTERREICHS PERSONALDIENSTLEISTER“
§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ÖSTERREICHS PERSONALDIENSTLEISTER“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen volkswirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder auf allen Gebieten der Zeitarbeit, der Überlassung von Arbeitskräften und der Arbeitsvermittlung und sonstigen Personaldienstleistungen wie zum Beispiel Payrolling, Master Vendoring, On-Site-Management unter der Berücksichtigung der auf diesem Gebiet jeweils geltenden Gesetze zu wahren und zu fördern. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Der Verein vertritt die gemeinsamen Belange der Arbeitskräfteüberlassungs-, Arbeitsvermittlungs- und Personaldienstleistungsbranche, seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber Behörden, Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den gesetzgebenden Körperschaften und allen sonstigen Stellen im nationalen und internationalen Bereich.
(3) Der Verein ist wissenschaftlich tätig und hat Expertenstatus auf den Gebieten der Personaldienstleistung, Erstellung von Gutachten auf diesem Fachgebiet, Erstellung von Statistiken, Erarbeitung von Schulungsprogrammen sowie Maßnahmen zur aktiven Beschäftigungspolitik. Zur Vertretung der Mitglieder auf internationaler Ebene kann der Verein einem Dachverein beitreten.
(4) Der Verein ist berechtigt, für seine Mitglieder zu den sie berührenden gemeinsamen Fragen in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
(5) Der Verein hat die Aufgabe, Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer seiner ordentlichen Mitglieder durch den Abschluss von Kollektivverträgen zu regeln. Der Verein vertritt nach Zuerkennung seiner Kollektivvertragsfähigkeit für den Wirkungsbereich der Arbeitskräfteüberlassung als Arbeitgebervereinigung die Interessen seiner ordentlichen Mitglieder beim Abschluss von Kollektivverträgen.
(6) Der Verein bekämpft alle Erscheinungsformen unlauterer Geschäftspraktiken auf den in Abs. 1 genannten Gebieten und ist auch berechtigt Klagen bei Gericht einzubringen und sonstige Maß-nahmen zu setzen, die einen fairen Wettbewerb innerhalb der in § 2 (1) genannten Branchen dienen.
(7) Der Verein fördert die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen, insbesondere über die Entwicklung auf dem Arbeitskräftemarkt und über gesetzgeberische Initiativen und kann für seine Mitglieder Qualitäts- und Gütesiegel vergeben.
§ 3. Vereinsmarken
(1) Der Verein hat ferner die Aufgabe, Marken anzumelden und aufrecht zu erhalten, die in den Unternehmen seiner ordentlichen Mitglieder zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen dienen sollen.
(2) Zum Führen der Vereinsmarken sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt, sofern sie Dienstleistungen erbringen, die in das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der verwendeten Vereinsmarke fallen und von der Generalversammlung beschlossenen Leistungen erbringen. Mitglieder nach § 4 Abs. 3 bis 5 der Statuten sind nicht berechtigt, Vereinsmarken oder ein sonstiges Zeichen des Vereins (z.B. das Logo) zu führen.
(3) Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, für den Fall, dass sie die Vereinsmarke(n) nicht satzungsgemäß benützen, dem Verein eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt sich nach § 53 MarkenschutzG. Die Vertragsstrafe beträgt zumindest das 3-fache des vom die Vereinsmarke verwendenden Mitglied zuletzt bezahlten Jahresmitgliedsbeitrages des Vereins pro angefangenen Monat der nicht satzungsgemäßen Benützung, sofern dieses die Benützung trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen 14 Tagen abstellt.
(4) Bei schweren, beharrlichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen über die Benützung der Vereinsmarke(n) kann das Mitglied ausgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 4).
(5) Der Verein verpflichtet sich, gegen alle, die eine Vereinsmarke ohne hierzu berechtigt zu sein, verwenden, unverzüglich vorzugehen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet Verletzungen der Vereinsmarke(n), die ihm bekannt geworden sind, dem Verein unverzüglich zu melden. Der Verein ist berechtigt einem einzelnen Mitglied die Befugnis zur Klagserhebung wegen Verletzung oder einem Eingriff in das den ordentlichen Mitgliedern eingeräumte Nutzungsrecht zu erteilen.
(6) Kein Vereinsmitglied ist berechtigt, die ihm eingeräumte Befugnis zur Benützung einer Vereinsmarke Dritten zu übertragen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie in Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO haben und die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 5 erfüllen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern oder den Zweck des Vereins aktiv unterstützen, eines der in § 2 (1) angeführten Gewerbe aktiv auszuüben und ihren Sitz im Ausland haben.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Diese erhalten den Titel „Ehrenpräsident/in“, sofern sie während ihrer Tätigkeit für den Verein dem Vorstand als Präsident vorgestanden sind.
(5) Förderer sind Mitglieder des Vereins, die den Verein unterstützen und deren Rechte sich darauf beschränken, dass sie an den Weiterbildungsveranstaltungen der ÖSTERREICHS PERSONALDIENSTLEISTER-Akademie zu Mitgliederkonditionen teilnehmen können, und vom Verein ohne Rechtsanspruch auf bestimmte Inhalte Zugang zu vereinsinternen Informationen erhalten. Förderer dürfen sich nur als „Förderer des Vereins“ bezeichnen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) In den Verein können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist, dass der Aufnahmewerber eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO hat und die Tätigkeit des Aufnahmewerbers ganz oder teilweise darin besteht, seinen Kunden nach Maßgabe der Gesetze und im Einklang mit den guten Sitten Personal gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Die Ausübung anderer gewerblicher Tätigkeiten neben der Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO ist kein Ausschlussgrund.
(3) Um als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden, muss jeder Bewerber zusätzlich zur auf-rechten Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO folgende Voraussetzungen erfüllen
a) seine Tätigkeit nach § 5 Abs 2 seit mindestens 12 Monaten in Österreich selbstständig ausüben, bei geringer Tätigkeitsausübung kann der Vorstand beschließen, dass es sich bei der Mitgliedschaft um eine einjährige Probemitgliedschaft handelt,
b) einen guten Ruf in Bezug auf seine Geschäftsgebarung und Solvenz genießen,
c) die Vereinsstatuten durch seine Unterschrift zur Kenntnis nehmen,
d) im Rahmen seines Aufnahmeantrages erklären, dass er die Zwecke des Vereins und die Interessen fördern wird.
(4) Bewerber um die ordentliche Mitgliedschaft müssen beim Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreichen in dem die Satzung anerkannt und der Vorstand ermächtigt wird Auskünfte bei Behörden über den Bewerber einzuholen. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind. Sollte ein Bewerber bereits einmal Mitglied des Vereins gewesen sein, so ist die Stellung eines Aufnahmeantrages erst nach Ablauf von 2 Jahren ab der Beendigung der Mitgliedschaft wieder möglich.
(5) Außerordentliche Mitglieder haben zur Aufnahme die in § 5 Abs 3 lit c und d genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
(7) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Bei Konstituierung des Vereins werden die Mitglieder vorläufig durch die Proponenten aufgenommen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden und wird dem Bewerber ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Ordentlichen Mitgliedern ist es gestattet während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Mitglied bei ÖSTERREICHS PERSONALDIENSTLEISTER“ zu führen.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können – ohne Rechtsanspruch darauf – vom Vorstand zur Generalversammlung oder zu sonstigen Veranstaltungen eingeladen werden. Das außerordentliche Mitglied des Vereins ist berechtigt, sich als „außerordentliches Mitglied bei ÖSTERREICHS PERSONALDIENSTLEISTER“ zu bezeichnen, hat es aber zu unterlassen, jede andere Bezeichnung oder Abkürzung, die auf eine ordentliche Mitgliedschaft hindeuten oder sonst missverständlich sein könnte, zu verwenden. Sonstige Rechte sind mit der außerordentlichen Mitgliedschaft nicht verbunden.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Mitglied systematisch gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne des UWG setzt. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(5) Sofern Mitglieder des Vereins Mitteilungen oder Äußerungen abgeben, sind diese als Privatmeinung des Äußernden abzugeben, sofern nicht die Äußerung in Ausübung einer Organfunktion des Vereins abgegeben werden. Private Äußerungen sind dem Verein nicht zuzurechnen.
(6) Der Verein, die Mitglieder des Vereins und die Autoren von Beiträgen haften weder für die Richtigkeit von Auskünften noch von Beiträgen und Dokumenten, die den Mitgliedern etwa in der Online-Bibliothek, zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Firmendaten wie Adresse, Telefonnummer etc. unverzüglich zu melden.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod bei natürlichen Personen und durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen bei rechtsfähigen Personengesellschaften,
b) freiwilligen Austritt, oder
c) Ausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt weiters automatisch bei Entzug, Ruhendmeldung oder sonstiger Beendigung der Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO.
(3) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen beim Verein maßgeblich. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen eines länger als 3 Monate bestehenden Rückstandes mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung oder aus einem anderen wichtigen Grund, etwa wegen Verletzung von § 6 Abs. 4 der Statuten, verfügt werden.
(5) Gegen den Ausschluss kann an das Schiedsgericht innerhalb von 4 Wochen ab der Zustellung der Benachrichtigung über den Ausschluss schriftlich unter Angabe von Gründen berufen werden. Bis zu deren Entscheidung durch das Schiedsgericht ruhen die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(6) Die Regelungen in § 7 hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten für alle in § 4 genannten Mitglieder, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs 2, welche nur für die Beendigung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern gilt.
§ 8. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge, Seminare, Fortbildungsmaßnahmen und Versammlungen,
b) Führung eines Sekretariats,
c) Unterhaltung einer Beratungsstelle für Mitglieder,
d) Unterhaltung eines Referats für Öffentlichkeitsarbeit,
e) Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
f) der Abschluss von Kollektivverträgen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Vorträgen, Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Veranstaltungen
c) Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verbreitung von Informationen, Statistiken zum Ar-beitsmarkt und anderer für den Verein relevanter Themen, Publikationen
d) Führen einer Online Bibliothek
e) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen (auch von öffentlicher Hand)
f) Förderbeträge
g) Vermögensverwaltung
h) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich zur Wahrnehmung der beruflichen und betrieblichen Interessen der Mitglieder verwendet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist für ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder unterschiedlich.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Förderer in der Generalversammlung separat gefasst. Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge kann nur in der Generalversammlung beschlossen werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder ist vom Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eines Mitglieds abhängig (Jahresumsatz iSd § 231 Abs 2 Z 1 UGB). Bei sogenannten Mischbetrieben, das sind Betriebe, die zusätzlich zur Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO noch andere Gewerbe betreiben, ist jener Umsatz maßgeblich, der im Geschäftsbereich Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO vom ordentlichen Mitglied erzielt wird. Dieser Beitrag wird von der Generalversammlung beschlossen.
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seinen Jahresumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an den Verein bis zum 30.11. (einlangend) eines jeden Jahres zu melden. Bei Mischbetrieben ist nur der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannte Umsatz bekannt zu geben. Neuaufgenommene ordentliche Mitglieder haben binnen 14 Tagen nach der Mitteilung über den Erwerb der Mitgliedschaft die Umsatzdaten des Vorjahres an den Verein bekanntzugeben. Die Mitgliedsbeiträge werden aufgrund der gemeldeten Vorjahresdaten vorgeschrieben und binnen 14 Tagen ab Vorschreibung fällig. Bei nicht fristgerechter Meldung wird dem säumigen Mitglied nach einmaliger schriftlicher Aufforderung binnen 14 Tagen der höchste statutenmäßig vorgesehene Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben.
(7) Die Generalversammlung kann im Einzelfall einen von dieser Regelung abweichenden ordentlichen Mitgliedsbeitrag beschließen.
(8) Zur Deckung präliminierter außerordentlicher Ausgaben kann die Generalversammlung einen zusätzlichen Beitrag beschließen. Dieser Beitrag kann entweder für jedes ordentliche Mitglied in derselben Höhe beschlossen werden oder wiederum gestaffelt nach Umsatzkriterien.
§ 9. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Rechnungsprüfer,
e) das Schiedsgericht.
§ 10. Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 60 Tagen ab Beschlussfassung bzw. Eingang des Antrages bzw. Verlangen beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder E-Mail Adresse einzuladen. Mit der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung zu übermitteln.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse können mit Ausnahme solcher über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nur zur Tagesordnung erfasst werden.
(6) Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Stimmabgabe berechtigt und hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch deren Geschäftsführer, Prokuristen oder durch einen sonst schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht die ausgewiesen werden muss, zulässig. Kein Mitglied darf mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Beschlussfähigkeit einer solchermaßen erstreckten Generalversammlung ist von der Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder unabhängig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstands, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(10) Ist die Abhaltung einer Generalversammlung unter physischer Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich, den Mitgliedern nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig, so können Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- und Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Einladung und Abhaltung von Generalversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern die Teilnahme ermöglicht.
§ 11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlus-ses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über den Jahresvorschlag,
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 8, soweit diese nicht in den Statuten selbst betragsmäßig festgesetzt werden
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
i) Festlegung jener Leistungen, die von den Mitgliedern gemäß § 3 Abs. (2) zu erbringen sind.
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
k) Genehmigung eines vom Vorstand erstmalig abgeschlossenen Kollektivvertrags und allenfalls danach erfolgende wesentliche Änderungen dieses Kollektivvertrags.
§ 12. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei, höchstens sieben natürlichen Personen, die entweder selbst Mitglied sein müssen, oder in leitender Position bei einem Mitglied oder eines Organs eines Mitgliedes sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Finanzreferenten.
(2) Der Vorstand bzw. dessen Mitglieder werden von der Generalversammlung insgesamt oder einzeln jeweils für eine Funktionsperiode des Vorstands bzw. – bei Wiederwahl während einer Funktionsperiode – für die restliche Funktionsperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des Rücktrittes eines gewählten Mitgliedes hat das ausscheidende Vorstandsmitglied das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied dem Vorstand vorzuschlagen. Über den Vorschlag des durch Rücktritt ausscheidenden Vorstandmitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit (Kooptierung). Wird der Vorschlag nicht angenommen, ist binnen 3 Monaten ab Rechtswirksamkeit des Rücktrittes eine Generalversammlung abzuhalten, die die Wahl eines Mitgliedes des Vorstands vorsieht. Wird der Vorschlag des ausscheidenden Mitgliedes vom Vorstand angenommen, ist die nachträgliche Genehmigung der Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins in der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen.
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt jeweils 2 Kalenderjahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder eines anderen von ihm beauftragten Vereinsmitgliedes nach Bedarf zusammen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten ist der Vorstand vom Vizepräsidenten einzuberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied alleine den Vorstand einberufen. Jedenfalls ist jedoch auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern der Vorstand einzuberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vertretung oder schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(7) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden entsprechend den vorgelegten Belegen ersetzt.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13. Aufgabenkreis des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er wird hierbei entweder durch den Präsidenten und ein zweites Vorstandsmitglied oder bei Verhinderung des Präsidenten durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und einem zweiten Vorstandsmitglied oder, bei Verhinderung des Präsidenten, von zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen. Für Verfügungen über Geldkosten des Vereins muss Kollektivzeichnung jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorgesehen werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm kommen hierbei alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
e) Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit dem Verein,
f) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
g) Verhandlung und Abschluss von Kollektivverträgen.
§ 14. Laufende Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Er hat sein Amt unparteiisch nach den Weisungen des Vorstands und entsprechend den
(2) Beschlüssen der Generalversammlung auszuüben. Er ist für die laufenden Geschäfte aufgrund seiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht allein zeichnungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Vorstand abgeschlossen.
(3) Ist kein Geschäftsführer bestellt oder ist dieser verhindert, so werden die laufenden Geschäfte vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam erledigt.
§ 15. Der Beirat
(1) Der Beirat besteht nur im Falle eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses durch den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand, auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds, einzeln jeweils für eine Funktionsperiode des Beirats bzw. im Falle der Bestellung während der laufenden Funktionsperiode, für die restliche Funktionsperiode, durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines Beirats und/oder einzelner Mitglieder des Beirats ist vom Vorstand der Generalversammlung oder allen Mitgliedern des Verbandes binnen eines Monats mitzuteilen.
(2) Sofern ein Beirat besteht, besteht dieser aus natürlichen Personen, die entweder selbst (ehemaliges) Mitglied sein müssen, in leitender Position bei einem (ehemaligen) Mitglied oder eines Organs eines (ehemaligen) Mitgliedes sind oder waren oder sonst aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung eine dem Zweck des Verbandes unterstützende Fachexpertise einbringen können.
(3) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt jeweils 2 Kalenderjahre und ist stets ident mit jener des Vorstandes. Endet die Funktionsperiode des Vorstandes, endet somit auch jene des Beirats automatisch.
(4) Der Beirat hat die Möglichkeit nach Einladung durch den Vorstand an dessen Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus tritt der Beirat auf Einladung eines Beiratsmitgliedes nach Bedarf zusammen.
(5) Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden entsprechend den vorgelegten Belegen ersetzt.
(6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Beiratsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Der Vorstand kann jederzeit den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Beiratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(7) Aufgabe des Beirates ist es dem Vorstand als beratendes Gremium zur Seite zu stehen. Dementsprechend werden Personen als Beiratsmitglieder bestellt, die eine dem Zweck des Verbandes unterstützende Fachexpertise einbringen können.
§ 16. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht Rechnungsprüfer werden. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8-10 sinngemäß.
§ 17. Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten oder sonstiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft sowie für alle zwischen dem Verein und einem Mitglied entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Dieses Schiedsgericht wird zwischen den Mitgliedern als den ordentlichen Rechtsweg ausschließende Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO vereinbart. Ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte besteht daher nicht. Sofern hier keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Regeln über das Schiedsgericht.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen, bei dem zumindest zwei Personen des Schiedsgerichtes entweder selbst Mitglied oder in leitender Position bei einem Mitglied oder Mitglied eines Organs eines Mitgliedes sind. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Präsidenten eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Diese Schiedsrichter sind angehalten sich gem. § 580 ZPO auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu einigen, der die gleichen Voraussetzungen wie die Schiedsrichter aufzuweisen hat oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehört und fachliche Erfahrungen in der unter § 2 (1) angeführten Branchen sowie der Führung von Schiedsverfahren aufweist. Sollte binnen 14 Tagen ab Namhaftmachung der beiden Schiedsrichter keine Einigung über den Vorsitzenden erreicht worden sein, so sind von jeder der beiden Parteien bei sonstigem Rechteverlust nach den oben angeführten Grundsätzen zwei Personen namhaft zu machen, die sich für die Tätigkeit des Vorsitzenden als geeignet ansehen. Sodann entscheidet das Los, wer von den namhaft gemachten Personen zum Vorsitzenden bestellt wird.
Sollte die durch das Los bestimmte Person gemäß § 588 (2) ZPO zu Recht abgelehnt werden oder von der Tätigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ausgeschlossen sein, so ist der Vorsitzende durch neuerlichen Losentscheid aus den verbleibenden Personen zu ermitteln.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach dem besten Wissen und Gewissen, und zwar nicht nur nach rechtlichen Grundsätzen, sondern auch nach der Billigkeit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18 Die freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses bestellte Präsident hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich binnen vier Wochen nach Beschlussfassung anzuzeigen.
(3) Sofern kein Abwickler berufen wird, wird der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses bestellte Präsident zum Abwickler berufen.
(4) In dieser Generalversammlung ist darüber Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigenden Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere in der Förderung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden.
Stand, vom 11.06.2024
Die Statuten zum Nachlesen
Unter folgendem Link können Sie sich unsere Statuten als PDF-Dokument genauer durchsehen:
Statuten (Stand: 11. Juni 2024) (304 kB) (Öffnet in einem neuen Tab oder Fenster)
Verhaltenskodex
Die Mitglieder von Österreichs Personaldienstleister sind sich ihrer Rolle am österreichischen Arbeitsmarkt bewusst. Deshalb verpflichten sie sich zur Einhaltung des nachstehenden Verhaltenskodex. Dieser beschreibt die gemeinsame Werteeinstellung bei der Berufsausübung. Der Verhaltenskodex bezweckt über die Einhaltung von gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen hinaus die Erfüllung weiterer für die Branche wichtiger Standards und Anforderungen und ist für alle Mitglieder verbindlich.
Bitte lesen Sie mehr: Verhaltenskodex (Stand Juni 2018) (Öffnet in einem neuen Tab oder Fenster)
Wettbewerbsrecht
Einem Handelsverband beizutreten, in dem sich Wettbewerber zusammenfinden, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings geben Treffen oder andere Aktivitäten, die den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern ermöglichen, mitunter Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in solchen Verbänden oder die Teilnahme an solchen Treffen sorgfältig zu überwachen.
Dabei ist generell problematisch: Austausch von Informationen über Preise, Rabatte, Preisnachlässe, Liefer-/Kundenvertragsbedingungen, Gewinnmargen, Kostenstrukturen, Preiskalkulation, Verkaufspraktiken, Aufteilung Gebiete, Kunden, neue Produkte, Marketing- oder Einkaufsstrategien, usw. bei Veranstaltungen der Handelsverbände (außer öffentlich zugängliche Information, z.B. Press Release, Annual Report).
Es ist zulässig: sich innerhalb eines Handelsverbandes auf gemeinsame Eingaben und Gesuche, behördliche Angelegenheiten und vergleichbare Themen zu einigen. Tauschen Sie mit Wettbewerbern keine wettbewerbsrechtlich sensiblen Informationen aus. Werden an einer Veranstaltung eines Handelsverbandes wettbewerbsrechtlich sensible Informationen ausgetauscht, verlassen Sie die Veranstaltung sofort und kontaktieren Sie die Rechtsabteilung/Ihren Anwalt.